AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1 Anwendung und Gültigkeit
1.1 Jede Lieferung erfolgt in Übereinstimmung mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen, es sei denn, dass ausdrücklich anderweitige schriftliche Vereinbarungen getroffen sind.
1.2 Die Angaben des Käufers von speziellen oder allgemeinen Anforderungen im Antrag, Auftrag, in Kaufbedingungen usw. gelten nicht als Abweichung von unten erwähnten Bedingungen, es sei denn, dass sich die HMF Ladekrane und Hydraulik GmbH – nachfolgend „Verkäufer“ mit diesen schriftlich einverstanden erklärt hat.
1.3 Diese allgemeinen Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
1.4 Diese allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch für nachfolgende Aufträge und für Ersatzteillieferungen, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf sie bedarf.
2. Angebot/Auftrag
2.1 Ein Vertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer bedarf zu seiner Rechtsverbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
2.2 Eventuelle Einsprüche des Käufers gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung sind in Schriftform zu erheben und müssen spätestens 10 Werktage nach dem Datum der Auftragsbestätigung beim Verkäufer eingehen.
2.3 Eine Änderung eines Auftrags erfolgt nur mit der schriftlichen Annahme des Verkäufers.
3. Preise
3.1 Die Preise des Verkäufers verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, anderer Steuer und Verpackung. Die Preise gelten, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ab Herstellerwerk.
3.2 Der Verkäufer behält sich das Recht auf fristlose Änderung der Preislisten vor.
3.3 Bei Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Auftragsbestätigung gelten die bei Vertragsabschluss gültigen Preise. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate, sind Preisänderungen zulässig. Es gilt dann der am Tage der Lieferung gültige Preis des Verkäufers.
4. Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
4.1 Soweit der Käufer die auf der Rechnung angegebene Zahlungsfrist nicht einhält, behält sich der Verkäufer das Recht vor, weitere Lieferungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten. In dem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlungsbedingungen zu ändern.
4.2 Die Zahlung hat, mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung, durch Banküberweisung auf das Konto des Verkäufers durch den Käufer zu erfolgen. Hält der Käufer den Zahlungstermin nicht ein, so hat der Käufer ohne Mahnung ab Fälligkeit der Zahlung Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.
4.3 Wegen behaupteter Mängel kann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn die Mängelrüge vom Verkäufer als berechtigt anerkannt ist.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent- Vorbehalt).
5.2 Bei Zurücknahme des Liefergegenstandes durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei der Pfändung des Liefergegenstandes ist der Verkäufer ohne Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Käufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
5.3 Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt an den Verkäufer alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. In diesem Fall kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5.4 Die Verarbeitung und Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
5.5 Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilig Miteigentum überträgt. Der Käuferverwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Verkäufer. Er hat es gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl, Wasser u.Ä. in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, in Höhe des Rechnungswertes der Ware ab.
5.6 Übersteigt der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
6. Lieferung
6.1 Mangels anderweitiger Bestimmung in der Auftragsbestätigung des Verkäufers läuft die Lieferzeit von dem Datum, an welchem der Verkäufer den endgültigen Auftrag einschließlich sämtlicher für die Durchführung der Lieferung notwendigen Informationen und Spezifikationen erhalten hat.
6.2 Der Verkäufer ist berechtigt, falls notwendig, den vereinbarten Liefertermin bis auf 30 Tage nach Ablauf des bestätigten Liefertermins zu verschieben. Der Verkäufer hat den Käufer vor diesem Zeitpunkt über die Verschiebung zu informieren. In dem Fall ist der Käufer erst nach Ablauf des verschobenen Liefertermins berechtigt, Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Bei einer eventuellen Verspätung steht dem Käufer kein Recht zu, die Zahlung zurück zu halten.
6.3 Hat der Verkäufer die Nichteinhaltung der Frist zu vertreten, kann der Käufer, sofern ihm ein tatsächlicher Schaden erwachsen ist, eine Verzugsentschädigung für jede volle Woche der Verspätung von höchstens 1/2 v.H. des jeweiligen Lieferwertes geltend machen. In jedem Falle sind Entschädigungsansprüche des Käufers die über 5 v.H. hinausgehen, in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
6.4 Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Die Nachfrist muss jedoch angemessen sein und mindestens vier Wochen betragen.
7. Zeichnungen, Beschreibungen und Genehmigungen
7.1 Die vom Verkäufer angegebenen Maße und sonstigen technischen Daten in Kostenvoranschlägen, Prospektmaterial, Zeichnungen oder Beschreibungen sind nicht verbindlich, soweit sie nicht Gegenstand der Auftragsbestätigung sind. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Spezifikationen und Beschreibungen fristlos zu ändern.
7.2 Sämtliche Zeichnungen und technische Dokumente bezüglich der Produkte des Verkäufers und der Herstellung hiervon, die dem Käufer vor oder nach dem
Abschluss des Vertrages überlassen werden, verbleiben im Eigentum des Verkäufers.
7.3 Die Produkte des Verkäufers erfüllen geltende Regeln, die von den Behörden und Organen der Europäischen Gemeinschaft erlassen worden sind. Der Käufer trägt das Risiko für den Erhalt von Genehmigungen oder die Erfüllung von Bedingungen die zum Gebrauch/ der Einfuhr in das Land des Betreibers erforderlich sind.
8. Gefahrenübergang
8.1 Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk oder Lagerort auf den Käufer über. Wird der Transport vom Verkäufer beauftragt schließt dieser eine Transportversicherung ab. Verzögert sich der Versand / die Abholung durch Verschulden des Käufers, so geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
9. Überprüfungspflicht und Montage
9.1 Der Käufer hat die für die Feststellung von eventuellen Mängeln notwendige Überprüfung unverzüglich nach dem Erhalt einer Lieferung durchzuführen. Transportschäden sind auf den Frachtpapieren zu vermerken.
9.2 Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung obliegen die Montage und die Aufstellung von den gelieferten Produkten dem Käufer auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
10. Gewährleistung
10.1 Der Verkäufer leistet eine 12-monatige Gewährleistung vom Lieferdatum für neue Produkte für Fabrikationsfehler. Der Verkäufer hat mangelhafte Produkte unentgeltlich nachzubessern oder nach seiner Wahl neu zu liefern.
10.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, ist der Verkäufer von der Mängelhaftung frei.
10.3 Der Käufer hat Mängel gegenüber dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu rügen.
10.4 Der Verkäufer trägt nicht die Mehraufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die sich daraus ergeben, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers oder den ursprünglichen Bestimmungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch
10.5 In allen Fällen ist der Käufer verpflichtet, alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Aufwand zum Zwecke der Nacherfüllung möglichst gering zu halten.
10.6 Die Nachbesserungspflicht des Verkäufers umfasst nicht die Folgen von natürlichem Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung von ungeeignetem Schmiermittel, Nichtbeachtung von Servicevorschriften, mangelhafter Wartung, mangelhafter oder nicht zweckmäßiger Bedienung und/oder Montage (einschließlich Nichtbeachtung von den erteilten Montage- und/oder Bedienungsvorschriften), unverschuldetem Unglück oder anderen Verhältnissen, für welche der Käufer die Verantwortung oder das Risiko trägt. Diese Verhältnisse gelten nicht als Fabrikationsfehler. Mängelansprüche bestehen gleichfalls nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit.
10.7 Der Verkäufer trägt nicht die Mehraufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die sich daraus ergeben, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers oder den ursprünglichen Bestimmungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
10.8 In allen Fällen ist der Käufer verpflichtet, alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Aufwand zum Zwecke der Nacherfüllung möglichst gering zu halten.
10.9 Die Abwicklung der Gewährleistung hat im übrigen nach den Gewährleistungsrichtlinien des Herstellers zu erfolgen.
11. Garantie und Produktbeschreibung
11.1 Garantien sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich in schriftlicher Form als solche bezeichnet werden.
11.2 Angaben in Katalogen, Angebotsunterlagen und sonstigen Druckschriften sowie allgemeine Werbeaussagen stellen kein Angebot auf Abschluss einer Garantievereinbarung dar.
12. Haftung und Schadenersatz
12.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers wegen Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Schuldverhältnis, aus unerlaubter Handlung oder aus anderen Rechtsgründen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei Verletzung solcher Pflichten haftet der Verkäufer auch bei leichter Fahrlässigkeit; jedoch ist die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
12.2 Im übrigen ist eine Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde und dem Umfang nach nur gegeben, wenn das Gesetz diese Haftung zwingend vorschreibt.
12.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von diesen Bestimmungen unberührt.
12.4 In Fällen gesetzlicher Haftung sind die oben für die Mängelhaftung getroffenen Regelungen im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer entsprechend anzuwenden. In jedem Falle verjähren Schadenersatzansprüche in der in Ziff. 9.1 genannten Frist.
12.5 Der Verkäufer haftet nicht für Betriebsverlust, entgangenen Gewinn oder andere indirekte Verluste.
12.6 Soweit Dritte gegen den Verkäufer mit Produkthaftungsansprüchen vorgeht, hat der Käufer den Verkäufer in dem Maß schadlos zu halten, wie die Haftung des Verkäufers gemäß obiger Bestimmung beschränkt ist.
13. Höhere Gewalt
13.1 Folgende Umstände befreien den Verkäufer von der Haftung, wenn sie nach dem Abschluss des Vertrages entstehen und die Erfüllung des Vertrages verhindern oder verschieben: Krieg und Mobilmachung, Aufruhr und Unruhen, außerordentliche Naturereignisse, Streiks und Aussperrungen, Warenknappheit sowie mangelhafte oder verspätete Lieferungen von Unterlieferanten, Feuer, fehlende Transportmöglichkeiten, Devisenbewirtschaftung, Einfuhr-/Ausfuhreinschränkungen und andere Verhältnisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.
13.2 In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, entweder vom Vertrag oder einem Teil des Vertrags zurückzutreten oder die Ware zu liefern, wenn das Erfüllungshindernis beseitigt worden ist.
14. Geltendes Recht und Gerichtsstand
14.1 Für alle Verbindlichkeiten aus diesem Liefervertrag ist der jeweilige Herstellungsort Erfüllungsort, soweit nicht ein anderer Erfüllungsort vereinbart ist.
14.2 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Ludwigsburg (BW) ausschließlicher Gerichtsstand. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Käufers Klage zu erheben. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung.
14.3 Sollte eine der Parteien im Ausland mit der Behauptung auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, ein Schaden sei durch einen Produktmangel verursacht worden, so kann diese Partei nach seiner Wahl die andere Partei auch am Gerichtsstand des Hauptanspruchs wegen eines möglichen Regresses gerichtlich in Anspruch nehmen.
15. Wirksamkeit dieser Bestimmungen
15.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Etwa unwirksame Bestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.
Bietigheim, 06.01.2009
HMF Ladekrane u. Hydraulik GmbH